Auslandsentsendung: Welche Wohnkosten das Finanzamt als Werbungskosten anerkennt

Wer beruflich vorübergehend ins Ausland entsandt wird, aber seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behält, kennt das Prinzip der doppelten Haushaltsführung. Ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts zeigt, wie die Mietkosten für die Auslandswohnung steuerlich aufzuteilen sind, wenn nur ein Teil des Gehalts in Deutschland steuerpflichtig ist.

Der Fall: Entsendung in die USA

Ein Arbeitnehmer war im Streitjahr an 103 von insgesamt 261 Arbeitstagen in den USA tätig und hatte dort für diese Zeit eine Wohnung angemietet. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA war sein Gehalt entsprechend den Arbeitstagen aufzuteilen: ein Teil war in Deutschland steuerpflichtig, der übrige Teil nur im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Doppelte Haushaltsführung: Die Grundregel

Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten grundsätzlich als Werbungskosten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und dort zugleich wohnt. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, welcher Anteil der Mietkosten für die US-Wohnung überhaupt die deutsche Steuer mindern kann.

Wie die Kosten aufgeteilt werden

Das Gericht entschied: Die Mietkosten sind im gleichen Verhältnis aufzuteilen wie das Gehalt selbst – also nach dem Anteil der Arbeitstage in den USA. Der Grund: Wer eine Zweitwohnung im Ausland anmietet, aber seinen Hausstand in Deutschland beibehält, tut dies letztlich für beide Tätigkeitsanteile zugleich. Die Wohnung diente also nicht ausschließlich der US-Tätigkeit. Im Ergebnis lassen sich damit nicht die gesamten Mietkosten der Auslandswohnung pauschal von der deutschen Steuer absetzen, sondern nur der anteilige Betrag entsprechend der im Ausland verbrachten Arbeitstage.

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