Unterhaltszahlungen für Angehörige: Nur noch per Überweisung absetzbar

Viele Menschen unterstützen Familienangehörige finanziell – zum Beispiel Eltern oder volljährige Kinder, für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Solche Unterhaltszahlungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen (Paragraf 33a Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit zwei Schreiben vom 15. Oktober 2025 eine wichtige Neuerung festgelegt.

Nur noch Überweisungen zählen

Bislang konnte in bestimmten Fällen auch mitgebrachtes Bargeld als Unterhaltsleistung anerkannt werden – etwa wenn jemand seine im Ausland lebenden Angehörigen besuchte und Geld dabei übergab. Das entfällt künftig weitgehend. Wer den steuerlichen Abzug sichern möchte, sollte Unterhaltszahlungen konsequent per Banküberweisung auf das Konto der unterstützten Person leisten und die Zahlungen sorgfältig dokumentieren.

Wer gilt überhaupt als unterhaltsberechtigt?

Die Steuerermäßigung gilt für Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und für die keine kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr gewährt werden. Das betrifft in der Praxis häufig Eltern, aber auch volljährige Kinder in bestimmten Lebenssituationen.

Sonderfall: Angehörige im Ausland

Für Unterhaltsempfänger im Ausland gelten abweichende Maßstäbe: Die Bedürftigkeit wird nach den dortigen Lebensverhältnissen beurteilt, nicht nach deutschen. Die dafür bislang verwendete Ländergruppeneinteilung – eine Art Staffelung nach Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land – ist nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Teilen nicht mit EU-Recht vereinbar. Das kann sich im Einzelfall zu Ihren Gunsten auswirken und lohnt eine genaue Prüfung.

Sie unterstützen Angehörige finanziell und sind unsicher, ob und wie Sie das steuerlich geltend machen können? Sprechen Sie uns an – wir prüfen gerne Ihre individuelle Situation.


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